IV. Vollmachten/Vorsorgevollmachten/Betreuungsverfügungen u. Patientenverfügungen:
Jeder kann durch ein plötzliches Ereignis, etwa durch einen Unfall oder eine schwerwiegende Krankheit oder durch schwindende Kräfte im Alter in die Lage kommen, wichtige Angelegenheiten seines Lebens nicht mehr selbst regeln zu können. Dies betrifft nicht nur vermögensrechtliche Angelegenheiten, sondern auch persönliche Angelegenheiten.
Entgegen der weit verbreiteten Auffassung, können weder die Ehegatten noch die Kinder oder andere Angehörige ohne entsprechende Vollmacht für den Betroffenen handeln.
Eine entsprechende Generalvollmacht verbunden mit einer sogenannten Vorsorgevollmacht soll dem vorbeugen, damit nicht für den Betroffenen ein gesetzlicher Betreuer von dem Betreuungsgericht bestellt werden muss.
Die Erteilung einer solchen Vollmacht setzt ein besonderes Vertrauensverhältnis zu dem Bevollmächtigten voraus. Daher ist es Aufgabe des Notars, den Inhalt der Vollmacht so auszugestalten, dass von dieser nach Möglichkeit nicht rechtsmissbräuchlich Gebrauch gemacht werden kann. Hier kommen die unterschiedlichsten rechtlichen Konstellationen in Betracht, die je nach Einzelfall und den Wünschen des Vollmachtgebers zu beurteilen sind.
Verknüpft wird eine solche Vorsorgevollmacht regelmäßig mit einer sogenannten Betreuungs- und Patientenverfügung. In der Betreuungsverfügung wird geregelt, dass, wenn aus irgendeinem Grunde die Vollmacht unwirksam sein sollte, zumindest der Bevollmächtigte vom Betreuungsgericht als Betreuer bestellt werden soll. In der Patientenverfügung wird geregelt, was gelten soll, wenn der Verfügende aufgrund schwerer Erkrankung nicht mehr selbst äußern kann, welche ärztlichen Maßnahmen noch eingeleitet werden sollen bzw. nicht mehr eingeleitet werden sollen, wenn aus medizinischer Sicht klar ist, dass solche nur noch künstlich das Leben verlängern und eine Aussicht auf Gesundung nach medizinischen Kenntnissen nicht mehr besteht.