III. Ehe- und Familienrecht:

1) Beurkundungen von Eheverträgen vor oder nach der Eheschließung

Hier sind insbesondere Regelungen zum Güterrecht, zum Trennungsunterhalt, zum Geschiedenenunterhalt, zum Zugewinnausgleich und zum Versorgungsausgleich zu treffen, wobei der Notar immer darauf zu achten hat, dass keiner der Vertragsbeteiligten einseitig nach den derzeitigen ehelichen Lebensverhältnissen benachteiligt wird, so dass ein solcher Vertrag einer sogenannten Wirksamkeitskontrolle standhält. Ein Ehevertrag soll für den Fall der Scheidung der Ehe abschließende Regelungen enthalten, damit im Rahmen der Scheidung nicht noch kostenträchtige sogenannte Folgesachen bei Gericht anhängig gemacht werden.

2) Beurkundungen von sogenannten Scheidungsfolgenvereinbarungen, wenn sich die Eheleute bereits getrennt haben bzw. die Scheidung der Ehe unmittelbar bevorsteht und die Beteiligten zuvor keinen Ehevertrag geschlossen haben.

3) Vermögensauseinandersetzungsverträge, bei denen ein Grundstück betroffen ist, etwa zur Abgeltung einer Zugewinnausgleichsforderung