Unser Notariat steht allen rechtssuchenden Bürgern und Unternehmen mit Rat und Tat zur Seite. Darüber hinaus ist unser Notariat darum bemüht, Ihre Rechtsangelegenheiten so schnell wie möglich zu bearbeiten und für einen möglichst schnellen Vollzug des jeweiligen notariellen Geschäfts zu sorgen.

Der Notar ist verpflichtet, sich regelmäßig fortzubilden. Herr Rechtsanwalt und Notar Markus Seele verfolgt stets Änderungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung durch den Besuch diverser Fortbildungsveranstaltungen sowie durch die Lektüre diverser Fachzeitschriften.

Er berät Sie in den folgenden Betätigungsfeldern:


I Immobiliarsachenrecht:

1) Grundstückskaufverträge, Kaufverträge über ein Wohn- und Teileigentum, Kaufverträge über ein Erbbaurecht, unentgeltliche oder teilentgeltliche Überlassungsverträge über Grundstücke, Kaufverträge über noch nicht vermessene Teilflächen,

2) Bestellung von Grundpfandrechten, Wohnungsrechten, Grunddienstbarkeiten, beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten, Nießbrauchrechten und dergleichen und der damit im Zusammenhang stehende Grundbuchvollzug

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Seite Immobiliarsachenrecht.

II. Erbrecht:

1) Insbesondere Beurkundungen von Testamenten, Ehegattentestamenten, Erbverträgen

2) Beurkundungen von Erbauseinandersetzungen und Erbteilsübertragungsverträgen

3) Beurkundungen von Erbscheinsanträgen, Anträgen auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses und dergleichen

4) Erbausschlagungen

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Seite Erbrecht.

III. Ehe- und Familienrecht:

1) Beurkundungen von Eheverträgen vor oder nach der Eheschließung

Hier sind insbesondere Regelungen zum Güterrecht, zum Trennungsunterhalt, zum Geschiedenenunterhalt, zum Zugewinnausgleich und zum Versorgungsausgleich zu treffen, wobei der Notar immer darauf zu achten hat, dass keiner der Vertragsbeteiligten einseitig nach den derzeitigen ehelichen Lebensverhältnissen benachteiligt wird, so dass ein solcher Vertrag einer sogenannten Wirksamkeitskontrolle standhält. Ein Ehevertrag soll für den Fall der Scheidung der Ehe abschließende Regelungen enthalten, damit im Rahmen der Scheidung nicht noch kostenträchtige sogenannte Folgesachen bei Gericht anhängig gemacht werden.

2) Beurkundungen von sogenannten Scheidungsfolgenvereinbarungen, wenn sich die Eheleute bereits getrennt haben bzw. die Scheidung der Ehe unmittelbar bevorsteht und die Beteiligten zuvor keinen Ehevertrag geschlossen haben.

3) Vermögensauseinandersetzungsverträge, bei denen ein Grundstück betroffen ist, etwa zur Abgeltung einer Zugewinnausgleichsforderung

IV. Vollmachten/Vorsorgevollmachten/Betreuungsverfügungen u. Patientenverfügungen:

Jeder kann durch ein plötzliches Ereignis, etwa durch einen Unfall oder eine schwerwiegende Krankheit oder durch schwindende Kräfte im Alter in die Lage kommen, wichtige Angelegenheiten seines Lebens nicht mehr selbst regeln zu können. Dies betrifft nicht nur vermögensrechtliche Angelegenheiten, sondern auch persönliche Angelegenheiten.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Seite Vollmachten und Vollmachten.

V. Handels- und Gesellschaftsrecht:

1) Gründungen von Kapitalgesellschaften, insbesondere von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) sowie von Unternehmensgesellschaften (UG haftungsbeschränkt) sowie Geschäftsanteilsveräußerungs- und Abtretungsverträge

2) Kapitalmaßnahmen betreffend Kapitalgesellschaften, Unternehmensumstrukturierungen insbesondere solche, nach dem Umwandlungsgesetz, Satzungsänderungen, sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Handelsregisteranmeldungen

3) Gründungen von Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG, GmbH & Co. KG) sowie die Beurkundung von entsprechenden Einbringungsverträgen zur Kapitalausstattung

4) Abberufung und Neubestellung von Geschäftsführern einer GmbH, von Vorstandsmitgliedern einer AG, von Prokuristen und die dazu erforderlichen Handelsregisteranmeldungen

Das Handels- und Gesellschaftsrecht ist derart umfangreich, dass hier nur stichpunktartig die wichtigsten Betätigungsfelder des Notars herausgestellt werden, bei denen entweder zwingend ein Notar mitwirken muss oder aber die Mitwirkung des Notars aufgrund seiner Fachkenntnisse besonders ratsam ist.