II. Erbrecht:

1) Insbesondere Beurkundungen von Testamenten, Ehegattentestamenten, Erbverträgen

2) Beurkundungen von Erbauseinandersetzungen und Erbteilsübertragungsverträgen

3) Beurkundungen von Erbscheinsanträgen, Anträgen auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses und dergleichen

4) Erbausschlagungen

Soll in einer Verfügung von Todes wegen die Erbfolge geregelt werden, so bedarf es hierzu regelmäßig fachkundiger Beratung durch einen Notar, damit die Ziele und Wünsche der Mandanten richtig juristisch umgesetzt werden. Zudem genügt ein eigenhändig geschriebenes Testament dann nicht, wenn zum Nachlass ein Grundstück gehört, da dann zur Grundbuchberichtigung nach dem Todesfall zwingend ein sogenannter Erbschein zum Nachweis der Rechtsfolge dem Grundbuchamt vorzulegen ist.