I Immobiliarsachenrecht:
1) Grundstückskaufverträge, Kaufverträge über ein Wohn- und Teileigentum, Kaufverträge über ein Erbbaurecht, unentgeltliche oder teilentgeltliche Überlassungsverträge über Grundstücke, Kaufverträge über noch nicht vermessene Teilflächen,
2) Bestellung von Grundpfandrechten, Wohnungsrechten, Grunddienstbarkeiten, beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten, Nießbrauchrechten und dergleichen und der damit im Zusammenhang stehende Grundbuchvollzug
In der Praxis nehmen dabei regelmäßig Grundstückskaufverträge sowie Kaufverträge über ein Wohnungs- und Teileigentum die größte Rolle ein.
Damit Käufer und Verkäufer bei einem solch wichtigen Vertrag sachgemäß beraten und belehrt werden, um mögliche Risiken zu vermeiden, sieht das Gesetz zwingend die Beurkundung eines solchen Vertrages durch den Notar vor. Der Notar hat dabei insbesondere darauf zu achten, dass keiner der Vertragsbeteiligten eine sogenannte ungesicherte Vorleistung eingeht. Der Käufer will regelmäßig den Kaufpreis erst dann zahlen, wenn sichergestellt ist, dass er lastenfreies Eigentum erwerben kann. Der Verkäufer hingehen will sein Eigentum an dem Grundstück nur dann verlieren, wenn er auch den vereinbarten Kaufpreis erhalten hat. Regelmäßig werden dabei aus dem vereinbarten Kaufpreis noch im Grundbuch eingetragene Grundpfandrechte, die der Verkäufer seinerzeit im Rahmen seiner eigenen Kaufpreisfinanzierung für die finanzierende Bank bestellt hat, abgelöst. Hierzu muss der Notar unter anderem die sogenannten Löschungsunterlagen bei der Bank des Verkäufers anfordern. Überhaupt ist es die zentrale Aufgabe des Notars bei solchen Grundstückskaufverträgen für den reibungslosen Vollzug solcher Verträge zu sorgen. Die Vertragsbeteiligten selbst haben hiermit regelmäßig nichts zu tun, sondern werden über den sogenannten Vollzugsstand von dem Notar unterrichtet.